Ermäßigung des Kostenbeitrages
Ermäßigung des Kostenbeitrages
Laut Änderung des § 13 Abs. 4 KiFöG LSA ist ab dem 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, nur der Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten, das die Schule besucht.
Das bedeutet, dass ab 01. Januar 2020 das älteste in einer Kindertageseinrichtung oder Tagesstelle in Sachsen-Anhalt betreute Kind mit für die Berechnung des insgesamt zu entrichteten Beitrages zählt. Das führt dazu, dass minimal der Hortbeitrag bei Geschwisterkindern zu entrichten ist. Der Hortbeitrag ist jedoch dann für alle betreuten Hort-Kinder zu entrichten.
Bei Geschwisterkindern, bei dem ein Kind aktuell noch keinen Hort besucht, ist nach wie vor der Kostenbeitrag für die Kindertageseinrichtung des ältesten Geschwisterkindes zu entrichten.
Als Nachweis, dass bereits Kinder gleichzeitig in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege gefördert und betreut werden und dadurch der Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind, das die Schule besucht, zu entrichten ist, wird eine aktuelle Betreuungsbestätigung des jeweiligen Trägers der Einrichtung benötigt.
Das benötigte Formular finden Sie hier:
Betreuungsbestätigung für den Hortbesuch
Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:
Die Betreuungsbestätigung muss halbjährlich aktualisiert vorgelegt werden und darf nicht älter als 3 Monate sein.
Sobald dem Eigenbetrieb Kindertagesstätten dieser Nachweis vorliegt, erfolgt umgehend eine Neuberechnung der Kostenbeiträge und gegebenenfalls eine Rückerstattung zu viel entrichteter Kostenbeiträge.
Die Übernahme von Kostenbeiträgen für Tageseinrichtungen gem. § 90 Abs.3 SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfegesetz können Sie hier beantragen:
Fachbereich Bildung
Team Wirtschaftliche Erziehungshilfe (WEH)
Neustädter Passage 18, 06122 Halle (Saale)